Endlich ist der Umzug überstanden. In den Tagen und Wochen davor wurde geplant, organisiert, gepackt und viele Vorbereitungen getroffen. Nach dem Umzug ging es ans Auspacken und Einräumen. Ab jetzt gibt es hoffentlich Ruhe und Zeit, um sich einzuleben und das neue Umfeld zu erkunden und zu genießen.
Oder doch nicht? Ist wirklich schon alles erledigt?
Die Antwort lautet: nein. Denn es ist zwingend erforderlich, das zuständige Einwohnermeldeamt über den neuen Wohnsitz zu informieren.
Was ist ein Wohnsitz?
Als Wohnsitz kann nur eine Wohnung oder ein Haus bezeichnet werden, wenn es für Wohnzwecke genutzt wird. Immobilien, die nur aus Büro- oder Gewerberäumlichkeiten bestehen, können daher kein Wohnsitz sein. Als Wohnraum gilt, laut Bauordnung, ein geschlossener Raum, der zum Schlafen und Wohnen genutzt wird. Eine Wohnung ist in der Regel mit einer Küche oder mindestens einer Kochnische sowie einer Wasch- oder Badegelegenheit und einer Toilette ausgestattet.
Die persönliche Ummeldung
Das Bundesmeldegesetz sieht in Deutschland vor, dass jede Person ihren ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt registrieren muss. Die Adresse wird im Melderegister erfasst. Deshalb ist es notwendig, sich nach einem Wohnortwechsel innerhalb der gleichen Gemeinde umzumelden. Wer in einen anderen Ort umzieht, muss sich beim dortigen Bürgerbüro anmelden.
Interessant zu wissen: Die zuständige Behörde ist das Einwohnermeldeamt. Sie ist oft auch unter Begriffen, wie Bürgerbüro, Bürgeramt oder Bürgerservice bei den Gemeinden oder der Stadt zu finden.
Abmeldung ist nicht nötig nach Umzug
Bei einem Umzug in einen anderen Ort ist eine Abmeldung bei der bisherigen Behörde nicht notwendig. Die Einwohnermeldeämter korrespondieren auf digitalem Weg miteinander und teilen den neuen Wohnort dem bisher zuständigen Amt mit.
Frist nicht versäumen, sonst droh Bußgeld!
Für die Um- oder Anmeldung hat der Gesetzgeber eine Frist von 14 Tagen nach dem Einzug vorgesehen. Wer diese Frist nicht einhält, kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 EUR belegt werden.
Wer umgemeldet werden muss und was dafür nötig ist
Umgemeldet werden muss jede natürliche Person, die in der Wohnung oder dem Haus eingezogen ist.
Für die Meldung bei der Behörde wird ein Meldeschein benötigt, in dem alle Personen aufgeführt werden, die bei der angegebenen Adresse eingezogen sind. Mit der fortschreitenden Digitalisierung der Behörden ist dieser Meldeschein oftmals nicht mehr nötig. Sie sprechen persönlich vor und geben alle Daten an. Darauf basierend erhalten Sie einen Ausdruck, den Sie auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen müssen, um ihn danach mit Ihrer Unterschrift zu bestätigen.
Des Weiteren müssen für alle ausweispflichtigen Personen ein Personalausweis, ein anerkannter und gültiger Pass oder Passersatzpapiere vorgelegt werden. Außerdem müssen für volljährige Personen, für die jemand anderes die Meldung erledigen, eine entsprechende Vollmacht erteilt und bei der Behörde vorgelegt werden.
Eine Bestätigung des Vermieters, die sogenannte Wohnungsgeberbescheinigung, ist ebenfalls notwendig. Ziehen Sie in Ihre Eigentumswohnung oder das eigene Haus um, wird der Kaufvertrag als Nachweis benötigt.
Nicht jede umgezogene Person muss auf der Behörde erscheinen, es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen die Anmeldung für alle erledigt.
Personen unter 16 Jahren müssen von demjenigen angemeldet werden, in dessen Wohnung sie einziehen.
Sofern für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, so muss dieser der Ummeldungspflicht für die ihm anvertraute Person nachkommen.
Für die Ummeldung werden vom Einwohnermeldeamt in der Regel keine Gebühren erhoben.
Online ummelden
Eine elektronische VORanmeldung ist in vielen Bundesländern und den dazugehörigen Orten möglich. Es spart Ihnen Zeit, wenn Sie vorab bereits alle Daten eingeben und online an die zuständige Behörde senden. Vor Ort ist dann alles vorbereitet und kann zügig erledigt werden.
In Hamburg und Lübeck wird bereits eine elektronische Wohnsitzanmeldung angeboten. Laut dem Bundesministerium des Innern und für Heimat planen mindestens 51 weitere Kommunen die Einführung dieser Möglichkeit. Zunächst als Pilotprojekte. Bei diesem Service kann auch die Adresse im Chip des Personalausweises oder der europäischen eID-Karte online erledigt werden. Nur der Adressaufkleber für die neue Anschrift wird dann noch per Post an die neue Adresse gesandt.
Es ist davon auszugehen, dass sich dieses Prozedere durchsetzen und langfristig bundesweit angeboten werden wird. Fragen Sie bei Ihrer Verwaltung, ob dort diese Möglichkeit bereits vorhanden ist.
Für die elektronische Wohnsitzanmeldung wird Folgendes benötigt:
• ein Ausweisdokument mit aktiviertem Online-Ausweis und die dazugehörige PIN
• ein Smartphone mit NFC oder ein Kartenlesegerät
• die kostenlose Ausweis-App des Bundes für das Smartphone oder den PC
• ein Nutzerkonto, ein Beispiel ist die BundID
Um die Online-Wohnsitzanmeldung nutzen zu können, werden von Ihnen einige Voraussetzungen verlangt. Sie müssen volljährig und alleinstehend sein. Es sind keine minderjährigen Kinder mit Ihnen umgezogen.
Nachdem Sie alles eingegeben und abgeschickt haben, prüft die Meldebehörde Ihre Daten und sendet Ihnen eine Bestätigungsmail an die von Ihnen hinterlegte E-Mail-Adresse. Danach steht Ihnen die digitale Meldebescheinigung zum Herunterladen zur Verfügung. Um die Sicherheit Ihrer Daten zu gewährleisten, ist diese Bescheinigung durch ein elektronisches Siegel fälschungssicher geschützt. Bei diesem Verfahren werden alle behördlichen Datenschutzstandards eingehalten.
Im nächsten Schritt können Sie die im Melderegister geänderten Daten mithilfe der Ausweis-App auf den Chip im Ausweis übertragen.
Haupt- und Zweitwohnsitz
Für einen Zweitwohnsitz gelten die Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes (BMG) ebenfalls. Außerdem gibt es in kommunalen Satzungen oder Landesmeldegesetzen Regelungen für eine eventuelle Zweitwohnungssteuer.
Haupt- und Zweitwohnsitz unterscheiden sich der Definition nach. Der Wohnsitz, an dem eine Person ihren Lebensmittelpunkt hat und überwiegend ihre Zeit verbringt, gilt als Erst- oder Hauptwohnsitz. Die Festlegung des Erstwohnsitzes hat unter anderem Auswirkungen auf die Steuerpflicht, das Wahlrecht oder die Wählbarkeit. Wer mehrere Wohnsitze hat, muss bei einer Ummeldung angeben, ob es sich bei der neuen Adresse um den Erst- oder Zweitwohnsitz handelt.
Als Zweitwohnsitz gilt ein weiterer Wohnort, an dem sich eine Person zwar immer wieder aufhält, dort aber nicht ihren Lebensmittelpunkt hat. Oft handelt es sich dabei um eine Wohnung, die aus beruflichen Gründen benutzt wird. Beispielsweise, weil der Arbeitsort zu weit vom Hauptwohnsitz entfernt ist.
Die Abläufe und Notwendigkeiten bei der An- oder Ummeldung eines Nebenwohnsitzes sind die gleichen wie für den Hauptwohnsitz.
Für Zweitwohnungen haben die Kommunen das Recht, eine Zweitwohnungssteuer zu erheben. Da es sich hierbei um Kommunalrecht handelt, gibt es keine bundesweiten einheitlichen Regelungen. Diese Steuer wird von den Verwaltungen erhoben, um den Mehraufwand abzufedern. Je nach Gemeinde kann es gestaffelte Steuersätze geben, die von der Wohnungsgröße oder dem steuerlichen Wert des Gebäudes abhängig sein können.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Zweitwohnungssteuer möglich. Wenn der Zweitwohnsitz beruflich bedingt ist oder wenn der Hauptwohnsitz aus familiären Gründen nicht verlegt werden kann, ist eine Befreiung möglich.
Für die Um- oder Anmeldung eines Nebenwohnsitzes gelten die gleichen Fristen wie für den Hauptwohnsitz. Demzufolge kann auch in diesem Zusammenhang ein Bußgeld verhängt werden. Außerdem kann die Steuer für den zweiten Wohnsitz auch rückwirkend erhoben werden.
Ummeldung bei weiteren Stellen
Nachdem mit dem Einwohnermeldeamt alles geklärt und von dort bestätigt ist, gibt es noch weitere Institutionen oder Organisationen, die informiert werden müssen.
Als Leistungsempfänger sollten Sie das zuständige Amt so schnell wie möglich informieren. Dies geht meistens auch schon vor dem eigentlichen Umzug. Gerade mit Blick auf die Bearbeitungszeiten kann es sehr hilfreich sein, die Behörde so früh wie möglich zu informieren.
Das Finanzamt sollte in diesem Zusammenhang ebenfalls berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn durch den Umzug ein anderes Finanzamt zuständig wird. Die neue Adresse können Sie formlos mitteilen. Sie erleichtern die Bearbeitung, wenn Sie in dem Schreiben Ihre Steuernummer angeben.
Sollten Sie Halter eines Kraftfahrzeuges sein, müssen Sie die Kfz-Zulassungsstelle informieren, damit die Fahrzeugpapiere aktualisiert werden. Denken Sie in diesem Zusammenhang auch an Ihre Kfz-Versicherung. Wenn durch den Umzug ein neues Kennzeichen notwendig wird, benötigen Sie von dort auch die Versicherungsbestätigung.
Wichtig ist es auch, Ihre Bank(en), Ihre Energieversorger (Gas, Strom, Wasser), alle Ihre Versicherungen und eventuelle Vertragspartner. In der Regel ist dies per E-Mail oder Post möglich.
Apropos Post, auch wenn sich inzwischen fast alles via Internet und E-Mail erledigen lässt, sollte bei der Post ein Nachsendeauftrag eingerichtet werden.