Die Gründe für einen Wohnortwechsel sind sehr unterschiedlich. Ein neuer Job, der Wunsch nach einer örtlichen Veränderung, die Zusammenführung einer Partnerschaft oder gar Familiennachwuchs. Die Gründe sind verschieden, doch ein Umzug geht immer ans Portmenee. Gut, dass das Finanzamt Umzugskosten übernimmt. Ein beruflich bedingter Umzug ist absetzbar, dies hat sich bei den meisten Steuerpflichtigen herumgesprochen. Doch auch ein privater Umzug kann steuerlich abgesetzt werden. Worauf Sie in beiden Fällen zu achten haben, und wie Sie genau die Kosten des Umzugs von der Steuer absetzen, dazu nachfolgend mehr.
Steuern sparen bei beruflich bedingten Umzügen
Entscheidend ist der Arbeitsweg und nicht die Entfernung
Ein beruflich bedingter Umzug kann als Werbungskosten in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Die dazugehörige gesetzliche Grundlage findet sich im Bundesumzugskostengesetz.
Die Kosten für den Umzug können dann abgesetzt werden, wenn sich durch den Umzug der Weg zu der Arbeitsstätte und zurück jeweils um mindestens eine halbe Stunde reduziert. Entscheidend ist die Zeitersparnis und nicht die tatsächliche Länge des Weges. Dies impliziert ebenso, dass hierfür nicht notwendigerweise ein Wohnortwechsel notwendig ist. In Großstädten müssen einige Berufstätige sehr lange Anfahrtswege zur Arbeit auf sich nehmen, welche sie durch einen Umzug zeitlich verringern könnten. Erfüllen sie die oben genannten Kriterien, können sie diesen Umzug steuerlich als Werbungskosten absetzen, ohne den Wohnort wechseln und in eine andere Stadt ziehen zu müssen.
Umzug aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels von der Steuer absetzen
Müssen Sie Ihren Job in einer anderen Stadt antreten, weil beispielsweise Ihr Arbeitgeber den Standort gewechselt hat, übernimmt das Finanzamt die Kosten für den arbeitsbedingten Umzug. In Einzelfällen erkennt das Finanzamt auch eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen als erstattungswürdig an. Wie auch berufsbedingte Umzüge aus dem Ausland vom Finanzamt anerkannt werden, wenn man zuvor im Ausland gelebt hat und für einen neuen Job nach Deutschland zurückkehrt.
Hier tragen Sie die Umzugskosten in der Steuererklärung ein
Beruflich bedingte Umzugskosten werden als „Werbungskosten“ in der Anlage N in der jährliche Einkommenssteuererklärung eingetragen. Belege zu den Kosten müssen zunächst nicht eingereicht werden.
Auch private Umzüge können eine Steuerermäßigung bringen
Auch private Umzüge können steuerlich geltend gemacht werden. Diese können in der Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Die maximale Steuerermäßigung für Transportdienstkosten beträgt pro Jahr 4.000 Euro. Die Kosten für Handwerker sind mit maximal 1.200 Euro steuerlich absetzbar. Insgesamt können maximal zwanzig Prozent der Handwerker- beziehungsweise Transportdienstkosten geltend gemacht werden. Materialkosten gelten als nicht abzugsfähig. In der Steuerklärung werden die Kosten in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ angegeben. Entsprechende Rechnungen und Zahlungsbelege sind vorzulegen.
Diese Umzugskosten können von der Steuer abgesetzt werden
Einige Kosten können pauschal angegeben werden. Andere wiederum müssen mit einem Beleg eingereicht werden. Generell sind folgende Kosten absetzbar:
- Für Fahrten zu Haus- beziehungsweise Wohnungsbesichtigungen können 30 Cent pro Kilometer geltend gemacht werden.
- Wird ein Umzugsunternehmen mit dem Transport des Hausrats beauftragt, so können diese Kosten abgesetzt werden. Insgesamt können als Dienstleisterkosten maximal 20.000 Euro pro Jahr abgesetzt werden (entspricht der max. Steuerermäßigung von 4.000 Euro).
- Der Umzug muss nicht zwingendermaßen von einem Umzugsunternehmen geleistet werden. Wird der Umzug mit privater Hilfe vollzogen, können auch diese Kosten eingereicht werden wie beispielsweise Verpflegungskosten für die Helfer. Idealerweise kann dies durch Rechnungen oder Überweisungen an die privaten Helfer belegt werden.
- Kann die bisherige Wohnung nicht sofort gekündigt werden und fallen dadurch doppelte Mietkosten an, übernimmt das Finanzamt die doppelte Mietzahlung von bis zu sechs Monaten.
- Ebenso können bezüglich der neuen Wohnung beim Finanzamt drei Monatsmieten geltend gemacht werden, wenn sich diese noch nicht direkt nutzen lässt.
- Ist eine zeitlich begrenzte doppelte Haushaltsführung notwendig, so kann diese für den Zeitraum von maximal drei Monaten mit 32 Euro pro Tag pauschal geltend gemacht werden.
- Ausschließlich für Mietimmobilien kann die Maklergebühr beim Finanzamt abgesetzt werden, welche jedoch der Rechtssprechung entsprechend üblicherweise vom Vermieter übernommen wird. Die Maklergebühren für den Kauf einer Immobilie werden nicht als Umzugskosten anerkannt.
Pauschale Angaben von Umzugskosten
Gewisse Umzugskosten können Sie pauschal von der Einkommenssteuer absetzen. Diese Kosten werden als sonstige Umzugskosten angegeben. Die Umzugskostenpauschalen werden vom Bundesfinanzministerium vorgegeben und wurden die letzten Jahre etwas erhöht. Seit dem 1. April 2022 beträgt die Umzugspauschale für eine Person 886 Euro. Für jede weitere haushaltsnahe Person kommen 580 Euro hinzu. Dies kann beispielsweise der/ die Lebenspartner/in sein oder das eigene Kind. Sollten Sie bisher keinen eigenen Hausrat besitzen, so beträgt die Pauschale aktuell 177 Euro.
Es gibt eine Reihe von Posten, die als sonstige Umzugskosten anerkannt werden. Hier eine Auflistung der wichtigsten Kosten:
- Reparaturen und Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung
- Professioneller Einbau der Küche und/ oder anderer elektrischer Geräte, wie auch das fachgerechte Anbringen von Lampen
- Kosten für die Ummeldung des Fahrzeuges und Kosten für Umschreibung des Personalausweises
- Anfallende Kosten wegen Änderung des Telefonanschlusses beziehungsweise der Internetverbindung
- Trinkgelder für Umzugshelfer und Handwerker
Bei einem weiteren Umzug erhöht sich die Pauschale
Wer öfters berufsbedingt umziehen muss, kann einen höheren Betrag geltend machen. Die Pauschalen erhöhen sich grundsätzlich um fünfzig Prozent, wenn jobbedingt ein weiterer Umzug innerhalb von fünf Jahren fällig ist.
Studenten und Auszubildende erhalten die Erstattung als Sonderausgabe
Wer seine Berufsausbildung beginnt und ein Umzug damit verbunden ist, der kann dies in der Steuererklärung als „Sonderausgaben“ geltend machen. Selbstredend bleibt, dass selbstverständlich zuvor eine Einkommenssteuer fällig gewesen sein muss, um von einer Steuerrückerstattung profitieren zu können.
Umzugskosten, die vom Finanzamt nicht anerkannt werden
Einige Umzugskosten erkennt das Finanzamt nicht an. Zwar sind diese Kosten umzugsbedingt nachvollziehbar, sie können dennoch nicht bei der Steuer geltend gemacht werden. Hierzu zählen:
- Kosten für Renovierungen und Ausstattung in der neuen Wohnung
- Kosten für die Einlagerung von Möbeln
- Maklergebühren im Falle eines Eigenheimkaufs
- Mögliche Verluste und Aufwendungen durch den Verkauf der bisherigen Eigenimmobilie
Umzugskosten als Betriebsausgaben geltend machen
Selbstständige und Freiberufler können einen betrieblich beziehungsweise beruflich bedingten Umzug als Betriebsausgaben abrechnen. Es muss dringend nachgewiesen werden, dass der Umzug tatsächlich betrieblich notwendig ist, weil beispielsweise wegen des Wachstums des Unternehmens ein größeres Gebäude benötigt wird oder am derzeitigen Standort Absatzschwierigkeiten bestehen. Entsprechende Belege und Nachweise sind einzureichen.
Steuererstattung bei außergewöhnlicher Belastung
Es besteht die Möglichkeit einer Steuerrückerstattung, wenn der Umzug aufgrund einer „außergewöhnlichen Belastung“ unumgänglich ist. Diese außergewöhnliche Belastung muss mit einem entsprechenden Nachweis belegt werden wie beispielsweise einem ärztlichen Attest. Eine außergewöhnliche Belastung ist gegeben, wenn:
- Der Umzug aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Naturkatastrophe zwingend notwendig ist.
- Die entstandenen Umzugskosten die zumutbare Grenze überschreiten. Ob dies im persönlichen Fall gegeben ist, lässt sich bestenfalls mit einem Steuerexperten klären.
Disclaimer / Hinweis
An dieser Stelle der Hinweis, dass der Artikel nach bestem Wissen und Gewissen verfasst worden ist. Er stammt nicht von einem Steuerberater und stellt keine steuerliche Beratung dar. Er soll lediglich eine erste Orientierung geben. Für konkrete Informationen, lassen Sie sich bitte von einem Steuerberater beraten.