Umzugsnachweis, Wohnungsgeberbestätigung, Vermieterbestätigung – Wofür brauche ich was?

Umzugsnachweis, Wohnungsgeberbestätigung, Vermieterbestätigung - Wofür brauche ich was?

Vor, während und nach Umzügen in eine neue Wohnung ist allerlei zu beachten. Damit nichts vergessen wird, sind Check-Listen recht hilfreich. Doch bei manchen Posten auf der Liste wissen die Betroffenen nicht, inwieweit eine bestimmte Bescheinigung relevant ist, ob und wann sie benötigt wird und wann nicht.

In diesem Artikel soll es um die mögliche Relevanz von Umzugsnachweisen, Bestätigungen der Vermieter und Bestätigungen der Wohnungsgeber gehen. Problematisch ist, dass manche der eben genannten Begriffe synonym verwendet werden. Wo ist also der Unterschied – oder sind alle Begriffe inhaltlich deckungsgleich?

 Umzugsnachweis, Wohnungsgeberbestätigung, Vermieterbestätigung - Wofür brauche ich was?

Der Umzugsnachweis und seine Bedeutung

Der Umzugsnachweis muss seit dem 1. November 2015 bei einem Wohnungswechsel verpflichtend vorgelegt werden, wenn die An- oder Abmeldung der Wohnung beim Einwohnermeldeamt erfolgt. Die Abmeldung am alten sowie die Ummeldung auf den neuen Wohnort müssen spätestens vierzehn Tage nach erfolgtem Wohnungswechsel beim Einwohnermeldeamt des neuen Wohnortes erfolgen.

Die schriftliche Bestätigung des Vermieters wird sowohl als Umzugsnachweis wie auch als Vermieterbescheinigung bezeichnet. Die synonyme Nutzung der Begriffe Wohnungsgeberbestätigung, Wohnungsgeberbescheinigung, Vermieterbestätigung bzw. Vermieterbescheinigung ist für die meisten Menschen, die einen Umzug planen, verwirrend.

Hinzu kommt, dass als Varianten dieser Begriffe auch noch die Begriffe Wohnbestätigung und Mieterbescheinigung in Umlauf sind. Im Prinzip stehen alle genannten Begriffe für dasselbe: den Nachweis eines Vermieters, dass die angemietete Wohnung auch tatsächlich genutzt hat. Einige der in Umlauf befindlichen Begriffe sind lediglich volkstümliche Benennungen, während ein anderer die offizielle amtliche Bezeichnung für die erforderliche Bescheinigung darstellt.

Die Klärung der Begrifflichkeiten

Jeder Vermieter ist verpflichtet, selbst oder durch seinen Stellvertreter – etwa die Hausverwaltung – eine Bestätigungs-Bescheinigung für das zuständige Einwohnermeldeamt auszufertigen. Die Bescheinigung muss besagen, dass ein neuer Mieter tatsächlich am genannten Datum in der vermietete Wohnung eingezogen ist und diese Wohnung auch nutzt.

Der offizielle amtliche Begriff für die Begriffe „Vermieterbescheinigung“ und „Vermieterbestätigung“ wäre „Wohnungsgeberbestätigung“. Das klingt jedoch in den Ohren vieler Bürger nach Amtsdeutsch. Viele Bundesbürger tun sich mit solch sperrigen Begriffen schwer. Daher nutzen sie in der Regel griffigere Ersatzbegriffe. Diese meinen aber dasselbe.

Die Bestätigung eines Mietverhältnisses und des daraus resultierenden Wohnungswechsels muss normalerweise nur beim Einzug in eine neue Wohnung bzw. bei der Ummeldung beim Einwohnermeldeamt des neuen Wohnortes vorgelegt werden. Der Gesetzgeber hat eine anderslautende Vorschrift schon nach kurzer Zeit zurückgenommen.

Die einzige Ausnahme von dieser Pflicht wäre, wenn ein Mieter aus Deutschland wegzieht – und zwar wenn er seinen Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt. In diesem Fall müsste dem Einwohnermeldeamt des bisherigen Wohnortes neben der Abmeldung auch eine ordnungsgemäße Auszugsbestätigung vom bisherigen Vermieter vorgelegt werden.

Gilt eine Vermieterbescheinigung als Führungszeugnis?

Der Begriff „Vermieterbescheinigung“ wird gelegentlich als Synonym für einen Beleg des Vermieters verwendet, der positive Erfahrungen mit dem Mieter schildert. Der vom Mieter erbetene Beleg beinhaltet etwa die pünktliche Zahlung der Miete, das gute Verhältnis zu den anderen Mietern und den ordnungsgemäß übergebenen Zustand der von ihm gekündigten Wohnung.

Damit soll die Wohnungssuche durch eine Art „Führungszeugnis“ des Vermieters erleichtert werden. Diese Form einer Bestätigung ist für das Einwohnermeldeamt aber irrelevant und bedeutungslos. Sie dient lediglich den Interessen des Mieters. Lediglich die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung ist gemäß § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG) für Vermieter verpflichtend.

Seit November 2015 muss der sogenannte Wohnungsgeber – also der Vermieter oder Eigentümer einer Wohnung – meldepflichtigen Personen mit dem Einzug eine Wohnungsgeberbestätigung übergeben. Mit dieser kann der Meldepflichtige binnen zweier Wochen nach einem Umzug deiner gesetzlichen Meldepflicht genügen.

Falls jemand nur den Mietvertrag beim Einwohnermeldeamt vorlegen wollte, wäre das nicht ausreichend. Dank der Vereinfachung des Gesetzes müssen die Vermieter von Wohnungen heutzutage nicht mehr auch den Auszug des Mieters melden. Beim Bezug einer durch Kauf erworbenen oder ererbten Immobilie müsste dem Amt eine Selbsterklärung vorgelegt werden.

Der Auszug aus der zuvor bewohnten Wohnung muss nur dann vom Vermieter bestätigt werden, wenn der Wohnsitz dauerhaft uns Ausland verlegt wird. Außerdem gilt diese Regel auch, wenn eine von mehreren dem Mieter gehörenden Wohnungen abgemeldet und aufgegeben wird.

Die zulässige Form der Wohnungsgeberbescheinigung

Es gibt zwei zulässige Formen des Formulars, das ein Vermieter bei jedem Wohnungseinzug eines neuen Mieters aushändigen muss: die Schriftform als Papierformular oder die Einreichung des Formulars in digitaler Form.

Bei der schriftlichen Wohnungsgeberbescheinigung müssen der Wohnungsgeber bzw. der Vermieter oder die Wohnungseigentümer ein Papierformular ausfüllen. Dieses reicht der beim Einwohnermeldeamt ein, wenn er die Umzug an den neuen Wohnort meldet.

Die vorgefertigten Vorlagen für solche Bescheinigungen können als PDF-Vorlagen im Internet recherchiert und als Download ausgedruckt werden. Die einfachste Lösung ist, dem Vermieter das bereits vorausgefüllte Formular zu übergeben und um zügige Rückgabe des Dokuments zu bitten.

Die zweite erlaubte Variante ist im digitalen Zeitalter eine elektronische Wohnungsgeberbescheinigung. In diesem Fall darf der Vermieter die Daten über den Einzug des Mieters per E-Mail-Attachment ans Einwohnermeldeamt überstellen. Der neuer Mieter erhält dann vom Vermieter lediglich eine Nummer oder ein anderes Kennzeichen dafür, dass die Bescheinigung ordnungsgemäß erstellt und elektronisch verschickt wurde. Diese Nummer muss beim Einwohnermeldeamt eingereicht werden, um den Vorgang abzuschließen.

Wird die Wohnungsgeberbescheinigung weder in Formular-Form eingereicht, noch kann der Mieter eine Nummer aus der digitalen Wohnungs-Anmeldung des Vermieters angeben, ist die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt nicht fristgerecht erfolgt. Um einen weiteren Behördengang mit entsprechender Wartezeit zu vermeiden, sollte die Wohnungsgeberbescheinigung gleich mitgenommen werden.

Falls ein Vermieter die verpflichtend einzureichende Wohnungsgeberbescheinigung nicht oder nicht fristgerecht ausstellt und an den Mieter übergibt, kann das für ihn zu einer Geldstrafe führen. Mit dem Ausfüllen der Wohnungsgeberbescheinigung hat der Vermieter aber seine Pflichten voll erfüllt.

Was den Mieter angeht, so ist er anschließend in der Pflicht, die vom Vermieter erhaltene Unterlage fristgerecht – also binnen 14 Tagen nach dem Einzug – dem Einwohnermeldeamt zu übergeben. Alternativ kann er durch die Angabe der vom Vermieter erhaltenen Kennzahl belegen, dass dieser die Meldung ans Einwohnermeldeamt digital überstellt hat.

Download / Vorlage der Wohnungsgeberbescheinigung

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten die Wohnungsgeberbescheinigung im Internet herunterzuladen. Sie können sich direkt an Ihr zuständiges Einwohnermeldeamt wenden um ein entsprechendes Formular / Vorlage (zum Download) zu finden. Sie können aber auch eines der gängigen Formulare im Internet finden.

Hier finden Sie einen Download für die Wohnungsgeberbescheinigung : Wohnungsgeberbescheinigung auf hamburg.de

Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auf beiden Seiten

Alle Vermieter haben kostenlose Auskunftsansprüche gegenüber Meldebehörden. Sie dürfen erfragen, wie viele Personen in einer von ihnen angemieteten Wohnung gemeldet sind. Unerlaubte Untervermietungen können so festgestellt werden. Umgekehrt darf aber auch eine Meldebehörde vom Wohnungsgeber oder Eigentümer Auskünfte darüber einfordern, wann welche und wie viele Personen in der Wohnung gelebt haben oder noch leben.

Welche Daten muss eine Wohnungsgeberbescheinigung enthalten?

In jeder Wohnungsgeberbestätigung müssen bestimmte Angaben gemacht werden. Vermieter müssen

  • den Namen und die Anschrift des Vermieters
  • die Art des Vorgangs, der meldepflichtig ist
  • das Einzugsdatum in die Wohnung
  • die genaue Wohnungsanschrift
  • und die Namen der meldepflichtigen Mieter

angeben.

Im Fall von Untermietern in einer Wohnung ist festzustellen, dass auch diese nicht von der Pflicht zur Überstellung einer Wohnungsgeberbestätigung befreit sind. Die Meldepflicht besteht nach § 17 BMG auch hier. Das Einwohnermeldeamt ist binnen 14 Tagen nach dem Einzug aufzusuchen.

Die Meldung des Vermieters über den Einzug eines Untermieters ist fristgerecht beim Amt einzureichen. Achtung: Der Vermieter ist in diesem Fall jedoch nicht der Hausbesitzer – obwohl dieser von recht wegen Kenntnis von dem Untermietverhältnis haben sollte. Vermieter ist in diesem Fall aber derjenige, der als Hauptmieter im Mietvertrag steht.

Ausnahmen in Sachen Meldepflicht können bei einer Mitnutzung von Mieträumen nur gemacht werden, wenn es sich um die vorübergehende Aufnahme eines Angehörigen handelt – beispielsweise nach einem Wasserschaden oder einem Brand in dessen Wohnung.

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